Nachweispflicht bei Grundschulkindern

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigten,

die ersten Schultage liegen bereits hinter uns. Ich hoffe, Sie hatten einen schönen Schuljahresbeginn und konnten sich langsam wieder in den „normalen“ Schulalltag eingewöhnen.
Da hier und dort aus aktuellem Anlass die Anfrage auf Ausstellung eines Schülerausweises gestellt wurde, möchte ich auf Folgendes hinweisen:

Laut BASS 17-59 Nr. 2 (Bereinigt. Eingearbeitet: RdErl. V. 21.05.2021) „[haben] Schülerinnen und Schüler […] einen Anspruch auf Ausstellung eines Schülerausweises.“ Diese werden in NRW jedoch in der Regel erst in den weiterführenden Schulen, d. h. ab der 5. Klasse ausgestellt (vgl. ebd.).

In der seit Freitag, 20.08.2021, gültigen Coronaschutzverordnung heißt es:
1. „Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen“ (CoronaSchVO v. 17.08.02021, §2 Absatz 8 Satz 3).

2. „Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung“ (ebd., §4 Absatz 5).

Das bedeutet, Ihr Grundschulkind ist schulpflichtig und nimmt pflichtgemäß zweimal wöchentlich an den Lolli-Testungen teil (in Ausnahmefällen, z. B. wegen Fehlens, muss in der Schule ein Schnelltest durchgeführt oder ein Bürgertest vorgelegt werden). Somit benötigt Ihr Kind keinen gesonderten Testnachweis und auch keinen Schülerausweis, um an Veranstaltungen etc. teilzunehmen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen jedoch gern einen Nachweis über den unter Aufsicht durchgeführten Test aus.

Es grüßt Sie herzlich
Dagmar Schultz